BFH - Beschluß vom 18.05.1998
V S 3/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1366

BFH - Beschluß vom 18.05.1998 (V S 3/98) - DRsp Nr. 1999/969

BFH, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen V S 3/98

DRsp Nr. 1999/969

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 durch Urteil vom 7. Oktober 1997 als unbegründet abgewiesen. Daraufhin hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen hat.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben.

Dadurch, daß der erkennende Senat die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat, ist das Urteil des FG rechtskräftig geworden (§ 115 Abs. 5, Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Damit ist der Umsatzsteuerbescheid 1995 unanfechtbar.