BFH - Beschluß vom 18.05.1999
II R 41/98

BFH - Beschluß vom 18.05.1999 (II R 41/98) - DRsp Nr. 1999/8671

BFH, Beschluß vom 18.05.1999 - Aktenzeichen II R 41/98

DRsp Nr. 1999/8671

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat in einer Grunderwerbsteuersache ein Zwischenurteil erlassen und die Revision zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 7. Juli 1998 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 3. August 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegen das Urteil Revision eingelegt und den Revisionsantrag und die Revisionsbegründung angekündigt. Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten ist nur wie folgt maschinenschriftlich unterzeichnet: "gez. WP, StB A". Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, daß die eingelegte Revision nicht unterschrieben ist, hat der Prozeßbevollmächtigte am 7. September 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eine handschriftlich unterschriebene Kopie der Revisionsschrift nachgereicht. Eine Revisionsbegründung liegt nicht vor.