1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es --zusammen mit der Revision und "hilfsweise" zu ihr unter einer Bedingung eingelegt wurde und die darin liegende Prozesshandlung infolgedessen nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist (s. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 1999 VII B 188/99, BFH/NV 2000, 477; vom 8. März 2000 VI B 413/98, BFH/NV 2000, 984; vom 27. April 2000 VII B 39/00, BFH/NV 2000, 1233; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 4, 11 und 14 vor § 33, Rz. 10 vor § 115, m.w.N.).
2. Außerdem ist ein Zulassungsgrund nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der insoweit --wegen der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 5. Dezember 2000-- für den Streitfall maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung - a.F.; Art.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|