BFH - Beschluß vom 18.05.2001
X R 31/01

BFH - Beschluß vom 18.05.2001 (X R 31/01) - DRsp Nr. 2001/11021

BFH, Beschluß vom 18.05.2001 - Aktenzeichen X R 31/01

DRsp Nr. 2001/11021

Gründe:

I. Die auf Abänderung des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheids gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das am 5. Dezember 2000 verkündete, den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 19. Februar 2001 zugestellte Urteil als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die dem Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung entspricht inhaltlich hinsichtlich der Revision der Regelung des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.), hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde derjenigen des § 115 FGO a.F.

Demgemäß haben die Kläger das Urteil mit der Revision angegriffen. Sie haben dieses Rechtsmittel indessen nicht begründet. Zugleich haben sie "hilfsweise" wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die der Senat unter dem heutigen Datum als unzulässig verworfen hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.