Die Entscheidung ist nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung geboten, weil es in dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 2/04 um die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist (jetzt: Veräußerungsfrist) von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 39 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 geht. Das mit der Revision angegriffene Urteil hat die Verfassungsmäßigkeit dieser auch im Streitfall entscheidungserheblichen Vorschriften bejaht.
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