BFH - Beschluss vom 18.05.2005
X B 1/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3158/02

BFH - Beschluss vom 18.05.2005 (X B 1/05) - DRsp Nr. 2005/10004

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen X B 1/05

DRsp Nr. 2005/10004

Gründe:

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt, ist u.a. darzutun, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig sind. Gibt es --wie im Streitfall zum gewerblichen Grundstückshandel-- bereits zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), ist unter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2002 XI B 100/01, BFH/NV 2002, 909, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Kläger nicht. Die nach ihrer Auffassung klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob der Verkauf eines Objekts auch dann dem Grundstückshandel zuzurechnen ist, wenn der Verkaufserlös zum Kauf eines bislang angemieteten, eigengenutzten Objekts verwendet werden soll, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt.