BFH - Beschluss vom 18.05.2005
X B 153/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3796/01

BFH - Beschluss vom 18.05.2005 (X B 153/04) - DRsp Nr. 2005/10006

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen X B 153/04

DRsp Nr. 2005/10006

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO), nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise schlüssig und substantiiert dargetan.