BFH - Beschluss vom 18.05.2005
X B 42/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 93/01

BFH - Beschluss vom 18.05.2005 (X B 42/04) - DRsp Nr. 2005/10008

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen X B 42/04

DRsp Nr. 2005/10008

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (unten 1.) noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erfordert (unten 2.). Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebiete eine Entscheidung des BFH, wurde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügend dargelegt (unten 3.). Ebenso unzulässig ist die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge, weil sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (unten 4.).

1. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, weil die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt ist.

a) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1994 dürfen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie die sich in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ergebenden Beträge übersteigen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen dagegen nicht Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten von einer Betriebsstätte zur einer anderen Betriebsstätte.