BFH - Beschluss vom 18.05.2005
X B 42/05
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 789/00

BFH - Beschluss vom 18.05.2005 (X B 42/05) - DRsp Nr. 2005/10513

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen X B 42/05

DRsp Nr. 2005/10513

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem damals bestellten Prozessbevollmächtigen des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Dezember 2003 zugestellt.

Mit am 3. Februar 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben brachte der Kläger seine "Verwunderung zum Ausdruck", dass er noch keine Nachricht auf sein Beschwerdeschreiben vom 21. Dezember 2003 erhalten habe. Hierauf antwortete die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit am 10. Februar 2005 abgesandtem Schreiben, dass ein Beschwerdeschreiben nicht vorliege. Zusätzlich wies sie auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.