I.
Am 19. Juni 1995 reichten die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) die Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1995 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Durch Bescheid vom 25. Februar 1997 setzte das FA der Steuererklärung folgend Vermögensteuer auf den 1. Januar 1995 in Höhe von 4185 DM jährlich fest.
Hiergegen legten die Antragsteller am 17. März 1997 Einspruch ein. Gleichzeitig beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids. Sie vertraten die Auffassung, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) die Festsetzung von Vermögensteuer nach dem 31. Dezember 1996 auch für vorangegangene Zeiträume rechtswidrig sei.
Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung von Vollziehung wurde vom FA am 20. März 1997 abgelehnt.
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