BFH - Beschluß vom 18.06.1998
IV B 109/97

BFH - Beschluß vom 18.06.1998 (IV B 109/97) - DRsp Nr. 1999/914

BFH, Beschluß vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IV B 109/97

DRsp Nr. 1999/914

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es ist angesichts der festgestellten Umstände kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Finanzgericht (FG) das Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte. Dazu war es nicht erforderlich, daß es auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Mai 1997 in seinem Urteil ausdrücklich einging (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252).

2. Die Divergenzrügen sind durchgehend nicht in zulässiger Weise erhoben.