Die Beschwerde ist unbegründet.Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte auf einer anderen Schätzungsgrundlage zu einer zutreffenden --höheren-- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr kommen können, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).
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