BFH - Beschluß vom 18.06.1998
VI B 137/97

BFH - Beschluß vom 18.06.1998 (VI B 137/97) - DRsp Nr. 1998/19055

BFH, Beschluß vom 18.06.1998 - Aktenzeichen VI B 137/97

DRsp Nr. 1998/19055

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte auf einer anderen Schätzungsgrundlage zu einer zutreffenden --höheren-- Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr kommen können, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).