BFH - Beschluß vom 18.06.1999
I B 12/99

BFH - Beschluß vom 18.06.1999 (I B 12/99) - DRsp Nr. 1999/8670

BFH, Beschluß vom 18.06.1999 - Aktenzeichen I B 12/99

DRsp Nr. 1999/8670

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.Gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Wird ein Beteiligter, wie offensichtlich im Streitfall, nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vor dem BFH vertreten, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.