BFH - Beschluß vom 18.06.2001
IV B 119/00

BFH - Beschluß vom 18.06.2001 (IV B 119/00) - DRsp Nr. 2001/12318

BFH, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen IV B 119/00

DRsp Nr. 2001/12318

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Ehegatten. An einer GmbH sind der Ehemann mit 48 v.H. und die Ehefrau mit 42 v.H. beteiligt. Anlässlich einer Außenprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass die GmbH ihr Betriebsgrundstück von den Antragstellern (Eigentümer zu je 1/2) und das gesamte Anlagevermögen des früheren Einzelunternehmens des Ehemanns von diesem angemietet hatte. Die Vorsteuer auf die Grundstücksmiete hatte die GmbH abgezogen, während die Umsatzsteuer nur vom Ehemann für seinen Hälfteanteil abgeführt worden war.

Der Prüfer ging davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH und einer aus den Ehegatten bestehenden Grundstücks-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestand. Am 8. Juni 2000 erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Ehemann eine "Anordnung der Außenprüfung bei der GdbR", die Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einheitswert des Betriebsvermögens sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für den Zeitraum 1993 bis 1998 umfasste. Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Antragsteller gegen die Prüfungsanordnung in der Hauptsache Klage, über die noch nicht entschieden ist. Ohne Erfolg blieb auch ein beim FA gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung.