BFH - Beschluß vom 18.06.2001
V R 24/01

BFH - Beschluß vom 18.06.2001 (V R 24/01) - DRsp Nr. 2001/15433

BFH, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen V R 24/01

DRsp Nr. 2001/15433

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte Umsätze aus der Vermietung von Appartements in seinem Hotel-Appartement-Haus in den Streitjahren 1991 und 1992 überwiegend als nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) steuerfrei erklärt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Vermietungen insgesamt als steuerpflichtig angesehen. Die gegen die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre gerichteten Einsprüche wies das FA zurück.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das angefochtene in der Sitzung vom 14. Dezember 2000 verkündete Urteil zur Hälfte statt; im Übrigen wies das FG die Klage ab. Es beurteilte die Vermietungen von Appartements, in denen die Mieter --schätzungsweise-- mehr als sechs Monate wohnten, als steuerfrei.

In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hieß es: "Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu." Das Urteil mit der erwähnten Rechtsmittelbelehrung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Januar 2001 zugestellt.