BFH - Beschluss vom 18.06.2004
V S 3/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 18.06.2004 (V S 3/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/15606

BFH, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen V S 3/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/15606

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde V B 41/04 hat keinen Erfolg.

1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.

a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgaussicht fehlt es in dem beabsichtigten Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2004 in der Sache V B 41/04).