BFH - Beschluss vom 18.06.2007
II B 26/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1911
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1041/05

BFH - Beschluss vom 18.06.2007 (II B 26/07) - DRsp Nr. 2007/15953

BFH, Beschluss vom 18.06.2007 - Aktenzeichen II B 26/07

DRsp Nr. 2007/15953

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Beschwerde nicht wirksam eingelegt.

Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass der Kläger zunächst gemäß § 58 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht fähig war, die Beschwerde einzulegen. Der Kläger steht in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren (Aufgabenkreis) unter Betreuung (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --); für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis ist die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher zunächst unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2001 VI B 201/01, BFH/NV 2002, 219); die Voraussetzungen, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor. Der Betreuer des Klägers hat jedoch nachträglich seine Genehmigung erteilt und dadurch die Unwirksamkeit geheilt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 58 FGO Rz 30, m.w.N.).