FG Sachsen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2868/03
BFH - Beschluss vom 18.06.2007 (VI B 28/07) - DRsp Nr. 2007/15798
BFH, Beschluss vom 18.06.2007 - Aktenzeichen VI B 28/07
DRsp Nr. 2007/15798
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil nicht schlüssig dargelegt, zum Teil sind sie nicht gegeben.
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