BFH - Beschluss vom 18.06.2008
I B 152/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1688
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2030/03

BFH - Beschluss vom 18.06.2008 (I B 152/07) - DRsp Nr. 2008/16440

BFH, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen I B 152/07

DRsp Nr. 2008/16440

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Besteuerung einer Abfindung.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1989) im Inland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der B-GmbH. In dieser Eigenschaft oblag es ihm, in insgesamt acht Ländern in der B-GmbH sowie in einer weiteren Gesellschaft den Bereich ... zu leiten. Nach einem mit der B-GmbH geschlossenen Dienstvertrag befand sich der Dienstsitz des Klägers prinzipiell in L (Inland); da aber für 1988 die Schwerpunktfunktion des Klägers die Integration italienischer Tochtergesellschaften war, sollte für diese Zeit sein Dienstsitz X (Italien) sein. Zudem hatte der Kläger ausweislich einer von der B-GmbH erteilten Bescheinigung einen weiteren Dienstsitz in Y (Italien).

Im Rahmen seines Dienstverhältnisses hatte der Kläger Anspruch auf ein Gehalt und auf eine Erfolgsbeteiligung. Dazu war vereinbart, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung über die Erfolgsbeteiligung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen durfte, wenn der Dienstvertrag von dem Kläger gekündigt wurde oder aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden Gründen von dem Arbeitgeber gekündigt werden durfte.