BFH - Beschluss vom 18.06.2008
I B 184/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2051
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3911/06

BFH - Beschluss vom 18.06.2008 (I B 184/07) - DRsp Nr. 2008/18828

BFH, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen I B 184/07

DRsp Nr. 2008/18828

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Auskunft, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) der niederländischen Steuerbehörde erteilt hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, die in den Streitjahren (1990 bis 1993) ihren Sitz in den Niederlanden hatte. Sie schloss im Jahr 1998 mit dem zuständigen niederländischen Finanzamt einen "Festlegungsvertrag", in dem u.a. "vereinbart" wurde, dass sie in den Streitjahren in dem deutschen Ort G eine feste Einrichtung (Betriebsstätte) besessen habe. Der Gewinn der Klägerin, der auf diese Betriebsstätte entfiel, sollte von der niederländischen Besteuerung freigestellt werden.

Im Anschluss an eine Außenprüfung unterwarf das für G zuständige Finanzamt (FA G) den auf die Niederlassung in G entfallenden Gewinn der deutschen Besteuerung. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Vortrag, sie habe in den Streitjahren in Deutschland keine Betriebsstätte besessen. Ihre Rechtsbehelfe hatten im Ergebnis Erfolg; der beschließende Senat hat mit Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07 (DStR 2008, 1828) die vom FA G erlassenen Steuerbescheide aufgehoben.