BFH - Beschluss vom 18.06.2008
VII B 200/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1814
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 632/04

BFH - Beschluss vom 18.06.2008 (VII B 200/07) - DRsp Nr. 2008/17578

BFH, Beschluss vom 18.06.2008 - Aktenzeichen VII B 200/07

DRsp Nr. 2008/17578

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war von 1994 an bis zur Löschung der Gesellschaft nach Zurückweisung eines Gesamtvollstreckungsantrages mangels Masse am 20. Januar 1999 alleiniger Geschäftsführer der ... GmbH (GmbH).

Aus Umsatzsteuervoranmeldungen für das I., II. und IV. Quartal 1995 ergaben sich für die GmbH Vorsteuererstattungen.

Am 26. September 1996 reichte der Kläger für die GmbH eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1995 ein, die mit einer verbleibenden Umsatzsteuer in Höhe von 8 554,50 DM schloss. Ein Abrechnungsbescheid für die Umsatzsteuer 1995, der später aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgenommen wurde, wies Umbuchungen von Vorsteuerbeträgen aus den Voranmeldungen in Höhe von 18 674,64 DM im Wesentlichen auf geschuldete Umsatzsteuern, Zinsen und Säumniszuschläge 1991 und 1993 aus, so dass sich zuzüglich der angemeldeten und festzusetzenden Umsatzsteuer für 1995 eine Zahllast in Höhe von 27 229,14 DM ergab.