BFH - Beschluß vom 18.07.1991 (V B 42/91) - DRsp Nr. 1996/11101
BFH, Beschluß vom 18.07.1991 - Aktenzeichen V B 42/91
DRsp Nr. 1996/11101
»Der über die Umsatzsteuerbarkeit seiner Leistung geführte Rechtsstreit des Unternehmers berührt nicht die rechtlichen Interessen des Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug beansprucht. Die Ablehnung der Beiladung dieses Unternehmers gemäß § 60 Abs. 1FGO ist nicht ermessensfehlerhaft.«