BFH - Beschluß vom 18.07.2001
V B 14/01

BFH - Beschluß vom 18.07.2001 (V B 14/01) - DRsp Nr. 2001/13489

BFH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen V B 14/01

DRsp Nr. 2001/13489

(Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft Ein Gesellschafter kann an die Gesellschaft Leistungen gegen Entgelt erbringen, wenn derartige Leistungen auch von Dritten erbracht werden können.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1996 und 1997) als Hausverwalterin für die Grundstücksgemeinschaften A und B in Z tätig. Die Kosten für ihre Hausverwaltung (jährlich 420 DM pro Wohneinheit, insgesamt 36 540 DM) wurden auf die Mieter umgelegt.

Das Grundstück A gehört der Klägerin (zu 3/13 Miteigentum) und ihrer Mutter (zu 10/13 Miteigentum); am Grundstück B war sie ursprünglich ebenfalls als Miteigentümerin beteiligt gewesen, hatte ihren Anteil jedoch im Dezember 1995 auf ihre Kinder übertragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Klägerin ihre Leistungen als Hausverwalterin an die beiden Grundstücksgemeinschaften gegen Entgelt erbracht habe, und dass dieses den auf die Mieter umgelegten Kosten entsprach. Dementsprechend veranlagte das FA die Klägerin zur Umsatzsteuer für 1996 und 1997. Die Einsprüche und die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.