BFH - Beschluß vom 18.07.2001
V S 3/01

BFH - Beschluß vom 18.07.2001 (V S 3/01) - DRsp Nr. 2001/13498

BFH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen V S 3/01

DRsp Nr. 2001/13498

Gründe:

I. Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ist u.a. die Sanierung von Immobilien. Im Streitjahr 1996 bot sie zusammen mit einer Finanzdienstleistungs-GmbH und einer Gesellschaft zur Verwaltung von Haus- und Grundbesitz mbH als Gesamtkonzept den Verkauf von Altbauimmobilien mit gleichzeitiger Vereinbarung der kompletten Sanierung und anschließenden Verwaltung und Vermietung in einem einheitlichen Prospekt an. Die beiden anderen Firmen erwarben sanierungsbedürftige Mehrfamilienhäuser und teilten diese in Eigentumswohnungen auf. Anschließend schlossen sie mit den Investoren notarielle Kaufverträge über die unsanierten Wohnungen zu dem Kaufpreis ab, mit dem das unsanierte Objekt in den Prospekten als Kalkulationsgrundlage für den Quadratmeterpreis angegeben war. Ebenfalls mit notariellem Vertrag vereinbarten die jeweiligen Erwerber mit der Antragstellerin die bauliche Sanierung der erworbenen Wohnung und des Gemeinschaftseigentums. Auch für diese Arbeiten wurde der im einheitlichen Prospekt aufgeführte Quadratmeterfestpreis vereinbart.