Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß Art.
2. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. muss in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt. Nach der Rechtsprechung müssen in der Beschwerdebegründung die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1993 VII B 147/93, BFH/NV 1994, 484). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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