BFH - Beschluß vom 18.07.2001
X B 110/00

BFH - Beschluß vom 18.07.2001 (X B 110/00) - DRsp Nr. 2001/15393

BFH, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen X B 110/00

DRsp Nr. 2001/15393

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

2. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. muss in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt. Nach der Rechtsprechung müssen in der Beschwerdebegründung die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1993 VII B 147/93, BFH/NV 1994, 484). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.