BFH - Beschluss vom 18.07.2006
X B 206/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1877
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1855/03

BFH - Beschluss vom 18.07.2006 (X B 206/05) - DRsp Nr. 2006/21711

BFH, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen X B 206/05

DRsp Nr. 2006/21711

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und Finanzgericht (FG) angenommene Betriebsaufspaltung zwischen ihm (Kläger) als Besitzunternehmer und der X-GmbH (GmbH) als Betriebsgesellschaft in seiner Beschwerdebegründung eingewendet, dass die "fiskalische Rechtskonstruktion (der Betriebsaufspaltung) der gesetzlichen Grundlage entbehre. Er (Kläger) sei als Anwalt Freiberufler und nicht Inhaber eines Gewerbebetriebes gewesen. Anderenfalls hätte man ihm die Zulassung entzogen. Kein Kriterium der Betriebsaufspaltung (meint: weder die sachliche noch die personelle Verflechtung) sei mit dem vorliegenden Fall in Deckungskongruenz zu bringen".