BFH - Beschluss vom 18.07.2007
I B 21/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 736/02

BFH - Beschluss vom 18.07.2007 (I B 21/07) - DRsp Nr. 2007/15064

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen I B 21/07

DRsp Nr. 2007/15064

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) keinen Revisionszulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 FGO) in der gesetzlich gebotenen Form dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sich der Rechtsstreit mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide in der Hauptsache erledigt hatte und ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide nicht bestehe. Ferner hat es das Finanzamt X als Beklagten angesehen, weil die Klage ausdrücklich und ausschließlich gegen dieses Finanzamt erhoben worden sei und dieses Finanzamt auch die ursprünglich streitgegenständliche Einspruchsentscheidung erlassen habe. Ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel sei im Anschluss hieran nicht erfolgt.