BFH - Beschluss vom 18.07.2007
VI B 125/06
Fundstellen:
AuA 2007, 744
BFH/NV 2007, 2099
DStRE 2007, 1356
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2726/04

BFH - Beschluss vom 18.07.2007 (VI B 125/06) - DRsp Nr. 2007/16487

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VI B 125/06

DRsp Nr. 2007/16487

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beschäftigte in den Streitjahren (2000 bis 2002) in seiner Landwirtschaft polnische Saisonarbeitskräfte, die zwar nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen, für die er aber als Arbeitgeber auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abschließen musste.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger getragenen Krankenversicherungsbeiträge als Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid.

Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger im Ergebnis jeweils erfolglos geltend, die Beiträge zur Krankenversicherung in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erbracht zu haben. Der Vordruck der Bundesagentur für Arbeit verpflichte zum Abschluss der Krankenversicherung auf Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Polen und entfalte so jedenfalls unmittelbare Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber, weil ohne diesen Vordruck keine Arbeitserlaubnis erteilt werde.