BFH - Beschluss vom 18.07.2007
VI B 133/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2474/05

BFH - Beschluss vom 18.07.2007 (VI B 133/06) - DRsp Nr. 2007/15961

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VI B 133/06

DRsp Nr. 2007/15961

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt worden.

1. Die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit gegebenenfalls veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).