BFH - Beschluss vom 18.07.2007
VI B 31/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1884
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1948/05

BFH - Beschluss vom 18.07.2007 (VI B 31/07) - DRsp Nr. 2007/15799

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VI B 31/07

DRsp Nr. 2007/15799

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Versagung von Werbungskosten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung alternativ damit begründet, es sei nicht feststellbar erstens, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiterhin am Ort ihres Elternhauses und nicht am Beschäftigungsort befunden habe und zweitens, dass der Hausstand im elterlichen Haus in dem Sinne ihr eigener gewesen sei, dass sie die dortige Haushaltsführung im Wesentlichen bestimmt habe. Wird eine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Ergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.