BFH - Beschluss vom 18.07.2007
VIII B 63/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 282/03

BFH - Beschluss vom 18.07.2007 (VIII B 63/06) - DRsp Nr. 2007/19442

BFH, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VIII B 63/06

DRsp Nr. 2007/19442

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.