BFH - Beschluss vom 18.07.2008
III B 128/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1843
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 648/06

BFH - Beschluss vom 18.07.2008 (III B 128/07) - DRsp Nr. 2008/17565

BFH, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen III B 128/07

DRsp Nr. 2008/17565

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen im Jahr 1977 geborenen, im Studium befindlichen Sohn (S) Kindergeld. Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2001 auf, weil die Einkünfte des S --aus selbständiger Tätigkeit während eines Praxissemesters-- den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2001 von 14 040 DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Jahr 2001 -- EStG --) überschritten hätten. Den Einspruch des Klägers verwarf die Familienkasse wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.