BFH - Beschluss vom 18.07.2008
III S 21/08

BFH - Beschluss vom 18.07.2008 (III S 21/08) - DRsp Nr. 2008/17397

BFH, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen III S 21/08

DRsp Nr. 2008/17397

Gründe:

I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Rügeführer (Antragsteller) beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG), das die Gewährung von Kindergeld betraf. Das FG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Gegen diese Entscheidung wandte sich der durch eine Rechtsanwältin vertretene Antragsteller mit der Beschwerde. Das FG wies die Prozessbevollmächtigte in einem eigenen Schreiben darauf hin, dass gegen den ablehnenden Beschluss die Beschwerde nicht statthaft sei. Demgegenüber vertrat die Vertreterin des Antragstellers die Auffassung, aus § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 der Zivilprozessordnung ergebe sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Schriftsatz vom 22. August 2007). Durch Beschluss vom 26. Februar 2008 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Mit der Anhörungsrüge rügt der Antragsteller, sein Rechtsmittel sei zu Unrecht als unzulässige Beschwerde behandelt worden. Im Zweifel sei der zulässige Rechtsbehelf als eingelegt anzusehen, somit Gegenvorstellung und Anhörungsrüge wegen Gehörsverletzung.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).