BFH - Beschluss vom 18.07.2008
VII B 230/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 464/06

BFH - Beschluss vom 18.07.2008 (VII B 230/07) - DRsp Nr. 2008/17408

BFH, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen VII B 230/07

DRsp Nr. 2008/17408

Gründe:

I. Aus z.T. geänderten, z.T. erstmaligen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2004 ergaben sich Erstattungsansprüche der G, welche diese zuvor mit Anzeige auf amtlichem Vordruck gegenüber dem Finanzamt X an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgetreten hatte. Mit an die G im Mai 2006 ergangenen Umbuchungsmitteilungen verrechnete jedoch das Finanzamt X das Guthaben mit bereits vor dem Eingang der Abtretungsanzeige fällig gewordenen Steuerforderungen gegen G.

Auf Anfrage teilte das Finanzamt X der Klägerin unter dem 28. Juni 2006 mit, dass und welche Guthaben aus den Umsatzsteuerbescheiden mit Steuerrückständen der G verrechnet worden seien und erteilte im Juli 2006 einen entsprechenden Abrechnungsbescheid, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Während des Einspruchsverfahrens trat die Klägerin die ihr von G abgetretenen Ansprüche an den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ab, der gegenüber dem Finanzamt X die Aufrechnung mit eigenen Steuerschulden erklärte. Den Einspruch der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid wies der inzwischen zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zurück.