BFH - Beschluß vom 18.08.1998
XI S 7/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 210

BFH - Beschluß vom 18.08.1998 (XI S 7/98) - DRsp Nr. 1999/424

BFH, Beschluß vom 18.08.1998 - Aktenzeichen XI S 7/98

DRsp Nr. 1999/424

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es handelt sich insoweit um eine Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muß. Sie gilt auch für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung beim Bundesfinanzhof --BFH-- (BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 1986 I S 22/83, BFH/NV 1987, 457, vom 3. September 1996 XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56). Vorliegend fehlt es an dieser Voraussetzung. Ein Ausnahmetatbestand i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO ist nicht gegeben. Zudem bleibt nach Mitteilung der Behörde die von ihr am 25. März 1997 angeordnete Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluß des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision bestehen.

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