BFH - Beschluss vom 18.08.2004
II B 99/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2452/01

BFH - Beschluss vom 18.08.2004 (II B 99/03) - DRsp Nr. 2004/16953

BFH, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen II B 99/03

DRsp Nr. 2004/16953

Gründe:

I. Aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 19. Oktober 2000 erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück in der Gemarkung ... zum Preis von 800 000 DM. Bei Abschluss des Vertrages war das Grundstück verpachtet und der Pächter in den Vertrag eingebunden. Der Besitz sowie die Nutzungen und Lasten sollten am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung --vereinbarter Zahlungstermin: 30. November 2000-- auf die Kläger übergehen. Das Grundstück war den Klägern an diesem Tag --mit Ausnahme des erwähnten Pachtverhältnisses-- frei von Nutzungsrechten Dritter zu übergeben.

In einer weiteren Vertragsbestimmung hoben die Kläger, die Verkäufer und der Pächter das Pachtverhältnis zum 5. März 2001 auf. Die Kläger verpflichteten sich, dem Pächter bis zum 5. Dezember 2000 einen Betrag von 100 000 DM zu zahlen; die Verkäufer verpflichteten sich für den Fall einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, den Klägern diesen Betrag zu erstatten. Zur Sicherung des etwaigen Erstattungsanspruchs verpflichteten sie sich ferner, zugunsten der Kläger eine Sicherungshypothek über 120 000 DM auf dem Grundstück zu bestellen.