Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG gewesen. Er begehrte mit der Klage vergeblich den Erlass rechtskräftig festgesetzter Einkommensteuer für 1986, die auf einem Veräußerungsgewinn aus der gewinnerhöhenden Auflösung seines negativen Kapitalkontos beruht.
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