BFH - Beschluss vom 18.08.2004
III B 166/03
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 36/01

BFH - Beschluss vom 18.08.2004 (III B 166/03) - DRsp Nr. 2004/17945

BFH, Beschluss vom 18.08.2004 - Aktenzeichen III B 166/03

DRsp Nr. 2004/17945

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG gewesen. Er begehrte mit der Klage vergeblich den Erlass rechtskräftig festgesetzter Einkommensteuer für 1986, die auf einem Veräußerungsgewinn aus der gewinnerhöhenden Auflösung seines negativen Kapitalkontos beruht.