BFH - Beschluss vom 18.08.2005
V B 131/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 21/01

BFH - Beschluss vom 18.08.2005 (V B 131/04) - DRsp Nr. 2006/132

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen V B 131/04

DRsp Nr. 2006/132

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 , BFHE 184, , BStBl II 1998, ; vom 2. April 1997 , BFHE 182, , BStBl II 1997, ; vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, ; vom 14. Dezember 2001 , BFH/NV 2002, , 656). Die Bedeutung der Sache darf sich dabei nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 , BFH/NV 2002, ).