BFH - Beschluss vom 18.08.2005
XI B 167/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 378/02

BFH - Beschluss vom 18.08.2005 (XI B 167/04) - DRsp Nr. 2005/20855

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen XI B 167/04

DRsp Nr. 2005/20855

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der erkennende Senat lässt --zu Gunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- offen, ob die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ohne gefaxte Unterschrift ordnungsgemäß begründet wurde bzw. ob dem Kläger diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil ihre Begründung inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO "darzulegen". Dazu reicht es nicht aus, einen Zulassungsgrund lediglich zu behaupten. Notwendig sind substantiierte und konkrete Angaben, aus denen sich ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ergibt. Bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln müssen die Tatsachen, aus denen sich die Mängel ergeben können, schlüssig bezeichnet werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 26). Daran fehlt es.