BFH - Beschluss vom 18.08.2008
VII B 34/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1902
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2943/06

BFH - Beschluss vom 18.08.2008 (VII B 34/08) - DRsp Nr. 2008/17698

BFH, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen VII B 34/08

DRsp Nr. 2008/17698

Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte u.a. aus China stammende Säcke aus Polyolefin, auf die Antidumpingzoll zu erheben war, in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wobei sie die entstehenden Abgaben selbst berechnete. Aufgrund eines Hinweises des Zollamtes (ZA) ging die Klägerin davon aus, dass ab Dezember 1995 Antidumpingzoll nicht mehr zu erheben sei, was jedoch nicht zutraf, allerdings erst aufgrund einer späteren Prüfung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) bemerkt wurde, woraufhin das HZA Antidumpingzoll nacherhob. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab; die wegen Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde verwarf der beschließende Senat mit Beschluss vom 5. April 2005 VII B 193/04 (nicht veröffentlicht) als unzulässig.

Im September 2005 wies die Klägerin das HZA darauf hin, dass sie im vorangegangenen Einspruchsverfahren einen Antrag gemäß Art. 239 des Zollkodex (ZK) auf Erlass des Antidumpingzolls gestellt habe, und beantragte die Fortführung dieses Verfahrens. Das HZA lehnte den Erlassantrag mit der Begründung ab, dass dieser nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben gestellt worden sei.