Die Beschwerdeverfahren XI B 65/00 und XI B 66/00 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 121 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe richtet sich gemäß Art.
Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).
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