BFH - Beschluss vom 18.09.2007
I R 39/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 377/00

BFH - Beschluss vom 18.09.2007 (I R 39/04) - DRsp Nr. 2007/19578

BFH, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen I R 39/04

DRsp Nr. 2007/19578

Gründe:

I. Der erkennende Senat hatte die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 26. Juli 2001 II 377/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1553) durch Gerichtsbescheid vom 24. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Der zurückweisende Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Juli 2007 zugestellt. Am 10. August 2007 erreichte den Bundesfinanzhof (BFH) über die beim FG München abgeholte Sammelpost der ausweislich der Faxeingangsbestätigung dort am 6. August 2007 um 15.36 Uhr eingegangene Faxausdruck des Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2007, mittels dessen der Prozessbevollmächtigte die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragte.

Der Vorsitzende des Senats wies den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17. August 2007, zugestellt am 18. August 2007, auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.