BFH - Beschluss vom 18.09.2007
III S 31/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 83

BFH - Beschluss vom 18.09.2007 (III S 31/07) - DRsp Nr. 2007/21622

BFH, Beschluss vom 18.09.2007 - Aktenzeichen III S 31/07

DRsp Nr. 2007/21622

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 19. Juli 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2004 erhoben. Die Klage richtet sich im Wesentlichen gegen die Nichtberücksichtigung von Ausgaben im Zusammenhang mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Mit Schreiben vom 7. August 2004 bat der Kläger das FG, den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) zur Vorlage sämtlicher Steuerakten aufzufordern, da er, der Kläger, zur Begründung seiner Klage Akteneinsicht nehmen wolle. Auf die Aufforderung des FG vom 11. August 2004, die Steuerakten vorzulegen, soweit sie den Streitfall betreffen, übersandte das FA unter dem 3. September 2004 verschiedene Steuerakten ohne die Betriebsprüfungshandakten. Nach Einsicht in die vorgelegten Akten beantragte der Kläger unter dem 19. Oktober 2004 --wie schon zuvor--, das FA zur Vorlage der Betriebsprüfungshandakten aufzufordern, da er auch diese Akten zur Vorbereitung der Klagebegründung einsehen wolle.