BFH - Beschluss vom 18.09.2008
III B 70/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3445/06

BFH - Beschluss vom 18.09.2008 (III B 70/07) - DRsp Nr. 2008/21896

BFH, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen III B 70/07

DRsp Nr. 2008/21896

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2004 machten sie Aufwendungen in Höhe von 5 290,07 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, Aufwendungen für Medikamente in Höhe von mindestens 3 281,57 EUR stünden mit der ...erkrankung der Klägerin in Beziehung und würden daher durch den antragsgemäß wegen Behinderung der Klägerin gewährten Pauschbetrag nach § 33b EStG erfasst. Dieser solle laufende und typische, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Einzelnachweis abgelten. Dazu gehörten auch Aufwendungen für Medikamente. Die verbleibenden Aufwendungen lägen unter der zumutbaren Belastung von 4 962 EUR (§ 33 Abs. 3 EStG).