BFH - Beschluss vom 18.09.2008
IV B 51/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2057
GmbHR 2009, 99
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 4/08

BFH - Beschluss vom 18.09.2008 (IV B 51/08) - DRsp Nr. 2008/19735

BFH, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IV B 51/08

DRsp Nr. 2008/19735

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Frage, ob ein Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft (§ 14 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 -- UmwStG 1995--) einen Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 darstellt und ob die Veräußerung von Anteilen an der formwechselnden GmbH im steuerlichen Rückwirkungszeitraum bereits als Veräußerung von Anteilen an der aufnehmenden Personengesellschaft anzusehen ist.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Rechtsnachfolgerin der A-Gesellschaft (A-KG), welche ihrerseits aus einer formwechselnden Umwandlung der A-GmbH hervorgegangen ist. Die Umwandlung der A-GmbH wurde am 15. August 1996 beschlossen und am 15. März 1997 in das Handelsregister eingetragen. Steuerlicher Umwandlungsstichtag war der 31. Dezember 1995. Die A-GmbH war alleinige Gesellschafterin zweier Tochtergesellschaften mbH. Beide Tochtergesellschaften wurden analog zur A-GmbH auf den steuerlichen Übertragungsstichtag 31. Dezember 1995 formwechselnd in Kommanditgesellschaften umgewandelt.