BFH - Beschluss vom 18.09.2008
X B 41/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 986/02

BFH - Beschluss vom 18.09.2008 (X B 41/08) - DRsp Nr. 2008/19405

BFH, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen X B 41/08

DRsp Nr. 2008/19405

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen teils nicht vor und sind anderenteils nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gemäß dargelegt worden.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, dass es den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht durch angebotene Zeugeneinvernahmen hinreichend aufgeklärt hat.

a) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so sind --da es sich bei dem Übergehen von Beweisanträgen um einen sog. verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung)-- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --falls dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69).