BFH - Beschluß vom 18.10.1999
IX B 56/99

BFH - Beschluß vom 18.10.1999 (IX B 56/99) - DRsp Nr. 2000/819

BFH, Beschluß vom 18.10.1999 - Aktenzeichen IX B 56/99

DRsp Nr. 2000/819

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil die Kläger den behaupteten Verfahrensmangel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet haben.

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so muß dieser in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende Begründung setzt den schlüssigen Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen sich, deren Richtigkeit unterstellt, der behauptete Verfahrensmangel ergeben muß. Dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.