BFH - Beschluß vom 18.10.2001
IX B 97/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 163

BFH - Beschluß vom 18.10.2001 (IX B 97/01) - DRsp Nr. 2002/785

BFH, Beschluß vom 18.10.2001 - Aktenzeichen IX B 97/01

DRsp Nr. 2002/785

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht schlüssig dargelegt sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die vom Kläger herangezogene verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, nach der der Bauherr erst bauen kann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt, ist für das Eigenheimzulagenrecht unerheblich, weil § 19 des Eigenheimzulagengesetzes ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

Fundstellen
BFH/NV 2002, 163