Gründe:
I. Aufgrund einer Novellierung der Makler- und Bauträgerverordnung wurde mit Wirkung zum 1. März 1991 als Voraussetzung für eine Kaufpreisfälligkeit die Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgesehen. Nach der bis dahin geltenden Fassung genügte die Mitteilung des beurkundenden Notars an den Erwerber, dass der Antrag auf Eintragung einer den Erwerber sichernden Auflassungsvormerkung beim zuständigen Grundbuchamt gestellt worden sei und dem Vollzug keine Hindernisse entgegenstünden. In den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beurkundeten Wohnungs- und Teileigentumsverträgen war die Fälligkeit so geregelt gewesen, dass sie für die erste Rate in Höhe von 30 % des Kaufpreises schon aufgrund einer solchen Mitteilung eintrat.