Die Beschwerde ist nicht gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Die Vorentscheidung wurde am 4. Januar 2002 zugestellt; die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief damit mit dem 4. Februar 2002 ab. Die Beschwerde ging jedoch erst am 5. Februar 2002 beim BFH ein.
Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin ist die Einlegung beim Finanzgericht nicht fristwahrend (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 FGO, Rz. 7, 20).
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