BFH - Beschluss vom 18.10.2002
XI B 22/02

BFH - Beschluss vom 18.10.2002 (XI B 22/02) - DRsp Nr. 2003/363

BFH, Beschluss vom 18.10.2002 - Aktenzeichen XI B 22/02

DRsp Nr. 2003/363

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Die Vorentscheidung wurde am 4. Januar 2002 zugestellt; die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief damit mit dem 4. Februar 2002 ab. Die Beschwerde ging jedoch erst am 5. Februar 2002 beim BFH ein.

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den ab dem 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde. Danach ist das neue Recht anzuwenden, das gemäß § 116 Abs. 2 FGO verlangt, dass die Beschwerde beim BFH eingelegt wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin ist die Einlegung beim Finanzgericht nicht fristwahrend (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 FGO, Rz. 7, 20).

Gründe